Wir veröffentlichen hier mit Erlaubnis des NVS folgende Information:

Wir erleben gegenwärtig turbulente Zeiten, die vor wenigen Wochen vielleicht noch denk-, aber kaum vorstellbar gewesen sind. Da viel Verunsicherung herrscht und uns viele Anfragen erreicht haben, wie es weiter geht und ob die Praxen nun geschlossen werden müssen, geben wir in diesem Schreiben unseren aktuellen Wissensstand weiter – ohne Gewähr!

Die ab dem 16.3.2020 zusätzlich geltenden Massnahmen haben zum Ziel, das «social distancing» in möglichst allen Bereichen unseres Lebens konsequent zu verankern, um die Verbreitung des sich sehr schnell ausbreitenden Virus zu verlangsamen. Das ist soweit die einzig bekannte und wirkungsvolle Massnahme, auf die sehr schnelle Ausbreitung Einfluss zu nehmen.

Gesetzliche Grundlagen per 16. März 2020

  • Am 16. März hat der Schweizerische Bundesrat die Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in Kraft gesetzt. Sie trat gestern Mitternacht in Kraft.
  • folgende Artikel sind für unsere Mitglieder zu beachten:
    • Artikel 6, Absatz 2 besagt:
      Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
      (…)
      Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik.
    • Artikel 6 Absatz 3 formuliert dann die Ausnahmen:
      (…)
      Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht.In der Erläuterung 2 zur Verordnung wird dieser Punkt weiter ausgeführt:
      (..) Nach kantonalem Recht gelten etwa (dies ist von Kanton zu Kanton verschieden) zusätzlich als Gesundheitsfachpersonen: Akupunkteurin und Akupunkteur, Augenoptikerin und Augenoptiker, Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Psychotherapeutin und Psychotherapeut, Heilpraktikerin und Heilpraktiker, Homöopathin und Homöopath, Podologin und Podologe, Therapeutin und Therapeut der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM)
    • Artikel 7 sieht weitere mögliche Ausnahmen vor:
      Die zuständige kantonale Behördekann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 5 und 6 bewilligen…

Aktuelle Interpretation

  • juristisch gesehen scheint es, dass die Frage der Praxisschliessung abhängt
    1. von den bundesrätlichen Verordnungen aufgrund der «ausserordentlichen Lage»
    2. vom im jeweiligen Kanton gültigen Gesundheitsgesetz
    3. von den aktuellen zusätzlichen Anordnungen der kantonalen Behörden
  • konkret interpretieren wir das so:
    1. wer über eine kantonale Praxisbewilligung oder Berufsausübungsbewilligung als Naturheilpraktiker verfügt, erfüllt die Voraussetzungen gemäss Art.6 Abs.3 und kann die Praxis weiter geöffnet halten, unter strikter Einhaltung der vom BAG formulierten Vorsichts- und Hygienemassnahmen.
    2. wem die zuständige kantonale Behörde eine Ausnahme bewilligt hat, scheint die Voraussetzungen gemäss Art.7 zu erfüllen und kann die Praxis weiter geöffnet halten
    3. wenn weder Punkt 1 oder 2 zutreffen, muss die Praxis geschlossen werden

Wichtige Ergänzungen zum Praxisbetrieb

  • Im Praxisbetrieb muss auf “nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien” gemäss der bundesrätlichen Verordnung verzichtet werden,
    um so das kollektive Bestreben, die Ansteckungsrate zu minimieren zu unterstützen und das schweizerische Gesundheitssystem und die Risikogruppen zu schützen.
  • Befolgen Sie weiterhin die Empfehlungen in unserer E-Mail vom Samstag, 14. März 2020
  • Passen Sie Ihr Behandlungskonzept unbedingt so an, dass Sie direkten Kontakt mit Ihren Patientinnen und Patienten auf das absolut Notwendigste minimieren

Weiterführende Ergänzungen

  • Falls Sie mit Phytotherapeutika oder Homöopathie arbeiten und einen Befund auch via Telefon oder Video anbieten können, machen Sie das bitte weiter. Ebenso sollte eine dringende telefonische Beratung – unabhängig Ihrer Fachrichtung oder Methode – möglich sein. Dies ist aber für die Versicherungen auf jeden Fall gut zu dokumentieren.
  • Dokumentieren Sie alle Ausfälle von Patientenbehandlungen. Es kann Ihnen diesbezüglich unter Umständen später eine Hilfe sein.
  • Weitere Informationen finden Sie unter dem Link des BAG mit den Massnahmen des Bundes

 

Wie geht es weiter?

Die NVS arbeitet mit Hochdruck daran, die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen:

  • Wir sind daran, bezüglich der Frage der Praxisschliessung gegenwärtig weitere Abklärungen bei Bund und Kantonen vorzunehmen
  • Dem Vernehmen nach sind weiter die OdA KT und OdA AM daran, betreffend Erwerbsausfallentschädigung / Sofortmassnahmen für Therapeutinnen und Therapeuten beim Bund vorstellig zu werden.
    • Die bisher getroffenen Massnahmen kommen nur angestellten Arbeitnehmern zugute (Kurzarbeit), nicht aber selbständig tätigen Personen.

Unter Respektierung der zwingenden gesetzlichen Vorgaben, sowie Ihrer persönlichen Einschätzung im Umgang mit dem Risiko, liegt die eigenverantwortliche Entscheidung über eine Praxisfortführung letztendlich bei Ihnen als Therapeutin / als Therapeut.

In den nächsten Tagen und Wochen werden wir mehr Klarheit gewinnen. Selbstverständlich halten wir Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte wie immer an unsere Geschäftsstelle.

Wir wünschen Ihnen allen Mut, Zuversicht und Vertrauen, dass diese Phase bestmöglich für uns alle vorübergehen wird.

Herzliche Grüsse

NVS Naturärzte Vereinigung der Schweiz

Für den Vorstand
Caroline Büchel und Othmar Gisler, NVS Co-Präsidium

Schützenstrasse 42
9100 Herisau